BFH - Beschluss vom 21.05.2014
I B 97/13
Normen:
ZPO § 295; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1555
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1513/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Sachaufklärung durch das Finanzgericht mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 21.05.2014 - Aktenzeichen I B 97/13

DRsp Nr. 2014/11757

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Sachaufklärung durch das Finanzgericht mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

NV: Sowohl das Übergehen eines Beweisantrags als auch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte hierauf i.S.v. § 295 ZPO (i.V.m. § 155 Satz 1 FGO) verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist nicht nur im Falle einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern auch dann anzunehmen, wenn der Beteiligte in der (nächsten) mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne den Verfahrensmangel zu rügen.

Hat ein Beteiligter zur Sache verhandelt, ohne eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung zu rügen, so liegt hierin ein Verzicht auf die spätere Geltendmachung des angeblichen Verfahrensfehlers.

Normenkette:

ZPO § 295; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe