BFH - Beschluss vom 09.09.2013
III B 26/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 46
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 12301/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung von Einkünften mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO entsprechenden Darlegung von Verfahrensfehlern

BFH, Beschluss vom 09.09.2013 - Aktenzeichen III B 26/13

DRsp Nr. 2013/23056

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung von Einkünften mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO entsprechenden Darlegung von Verfahrensfehlern

NV: Die Erklärung eines --nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen-- Steuerpflichtigen, "ein schriftliches Verfahren" durchführen zu wollen, ist als Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung i.S. des § 90 Abs. 2 FGO anzusehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder nicht vor oder sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden.

1. Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft, sind die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.