BFH - Beschluss vom 18.07.2019
IX B 1/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1241
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 29/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Steuerbarkeit eines Veräußerungsgewinns mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen IX B 1/19

DRsp Nr. 2019/14025

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Steuerbarkeit eines Veräußerungsgewinns mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nicht vor, wenn die angegriffene Entscheidung des FG in ihren tragenden Rechtssätzen vollumfänglich den in einer Entscheidung des BFH aufgestellten Grundsätzen folgt und diese auf den Streitfall anwendet.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.11.2018 - 2 K 29/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt nicht vor.