BFH - Beschluss vom 07.09.2012
IX B 125/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1112/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten doppelter Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.09.2012 - Aktenzeichen IX B 125/11

DRsp Nr. 2012/20857

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten doppelter Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung --wie hier: Getrenntleben-- wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt; entsprechend ist auch eine BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich. 2. NV: Die (eher unübersichtliche) Gegenüberstellung von ganzen Urteilspassagen reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus. 3. NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerreichbar oder untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird. 4. NV: Bei einer Sachaufklärungsrüge ist der --möglicherweise auf einer anderen Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung und Rechtsansicht basierende-- maßgebende materiell-rechtliche Standpunkt des FG zu berücksichtigen.

Eine für die Klärung im Wege der Rechtsfortbildung erforderliche Fragestellung ist nicht schlüssig dargetan, wenn die Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe