FG Sachsen, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1245/12
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 24.03.2014 - Aktenzeichen III B 22/13
DRsp Nr. 2014/9194
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten mangels grundsätzlicher Bedeutung
NV: Die Frage, ob Steuerberatungskosten für das Erstellen der Einkommensteuererklärung Betriebsausgaben sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn sie ist durch das BFH-Urteil vom 18. November 1965 IV 151/64 U (BFHE 84, 519, BStBl III 1966, 190) bereits entschieden und durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) zur Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen nicht erneut überprüfungsbedürftig geworden (Anschluss an BFH-Beschluss vom 18. Mai 2011 X B 124/10 (BFH/NV 2011, 1838).
Die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten für das Erstellen der Einkommensteuererklärung ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BFHE 84, 519; BFHE 227, 1).