BFH - Beschluss vom 11.06.2013
I B 144/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16; UmwStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1650
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1387/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung der Gewinnneutralität der Abspaltung eines Teilbetriebs mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.06.2013 - Aktenzeichen I B 144/12

DRsp Nr. 2013/19232

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung der Gewinnneutralität der Abspaltung eines Teilbetriebs mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch im Rahmen einer Abspaltung ein Grundstück für den Betrieb wesentlich ist, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit bildet und es dem Unternehmen ermöglicht, seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben. Demzufolge gehört grundsätzlich jedes vom Betrieb genutzte Grundstück - ungeachtet dessen, ob es auf die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Unternehmens zugeschnitten oder als austauschbar einzustufen ist - zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen, es sei denn, es ist im Einzelfall ausnahmsweise für den Betrieb von nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Grundstück für den Betrieb wesentlich ist, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit bildet und es dem Unternehmen ermöglicht, seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben. Demzufolge gehört grundsätzlich jedes vom Betrieb genutzte Grundstück zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen, es sei denn, es ist im Einzelfall ausnahmsweise für den Betrieb von nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung (BFHE 229, 179).