BFH - Beschluss vom 10.06.2013
X B 258/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 183/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuchs mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.06.2013 - Aktenzeichen X B 258/12

DRsp Nr. 2013/17337

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuchs mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Aufzeichnungen über die mit einem Kraftfahrzeug vorgenommenen Fahrten stellen auch dann kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar, wenn sie für jeden Monat auf einem eigenen Blatt geführt werden, das jeweilige Monatsblatt aber keine feste Verbindung zu den Blättern für weitere Monate aufweist. 2. NV: Auf einem Verfahrensmangel, der lediglich eine nicht tragende Passage der Urteilsgründe betrifft, kann das angefochtene Urteil nicht beruhen. 3. NV: Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist können neue Zulassungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte ein PKW, für den er keine Nutzungsentnahme erklärte.