BFH - Beschluss vom 13.06.2013
X B 27/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 47
BFH/NV 2013, 1566

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung aufschiebend bedingter Forderungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen X B 27/12

DRsp Nr. 2013/19237

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung aufschiebend bedingter Forderungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist geklärt, dass aufschiebend bedingte Forderungen grundsätzlich noch nicht zu aktivieren sind, weil sie vor Eintritt der Bedingung rechtlich und regelmäßig auch wirtschaftlich noch nicht entstanden sind. 2. NV: Eine Aktivierung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die aufschiebend bedingte Forderung im Einzelfall hinreichend konkretisiert erscheint, weil der Bedingungseintritt zumindest so gut wie sicher ist.

Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine aufschiebend bedingte Forderung grundsätzlich nicht aktiviert werden kann (BFHE 233, 398).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte der Firma X in verschiedenen Verträgen ein Nutzungsrecht eingeräumt. Diese Verträge sollten ursprünglich ab 1985 bis zum Jahr 1992 laufen, wurden dann jedoch wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten von X vorzeitig beendet. Im Gegenzug verpflichtete sich X im Jahr 1988, sofort einen Betrag von ... sowie bis zum Erreichen eines Betrags von ... jährlich ... % ihres Gewinns, höchstens ... pro Jahr, zu zahlen.