FG Nürnberg, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 180/11
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung eines in Sachgütern gewährten Veräußerungserlöses nach § 16 Abs. 2 EStG mangels Darlegung eines Divergenzfalls
BFH, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen VIII B 90/12
DRsp Nr. 2012/20474
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung eines in Sachgütern gewährten Veräußerungserlöses nach § 16 Abs. 2EStG mangels Darlegung eines Divergenzfalls
NV: Bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses nach § 16 Abs. 2EStG ist, soweit die Gegenleistung für den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen nicht in Geld, sondern in börsennotierten Namensaktien besteht, der Veräußerungspreis mit dem Börsenkurs zum Zeitpunkt der Abtretung der Aktien anzusetzen, so dass eine Anrechnungsabrede nicht zur Folge hat, dass lediglich die von den Vertragsparteien veranschlagte Höhe des Gesamtkaufpreises als Gegenleistung für die Veräußerung anzusehen ist.