BFH - Beschluss vom 19.09.2012
VIII B 90/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1505
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 180/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung eines in Sachgütern gewährten Veräußerungserlöses nach § 16 Abs. 2 EStG mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen VIII B 90/12

DRsp Nr. 2012/20474

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung eines in Sachgütern gewährten Veräußerungserlöses nach § 16 Abs. 2 EStG mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses nach § 16 Abs. 2 EStG ist, soweit die Gegenleistung für den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen nicht in Geld, sondern in börsennotierten Namensaktien besteht, der Veräußerungspreis mit dem Börsenkurs zum Zeitpunkt der Abtretung der Aktien anzusetzen, so dass eine Anrechnungsabrede nicht zur Folge hat, dass lediglich die von den Vertragsparteien veranschlagte Höhe des Gesamtkaufpreises als Gegenleistung für die Veräußerung anzusehen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe