BFH - Beschluss vom 06.08.2012
IX B 51/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1823
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 479/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Beiträgen zur Finanzierung der Herstellungskosten eines Einfamilienhauses in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 06.08.2012 - Aktenzeichen IX B 51/12

DRsp Nr. 2012/18899

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Beiträgen zur Finanzierung der Herstellungskosten eines Einfamilienhauses in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. des § 119 Nr. 6 FGO liegt nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 2. NV: Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat. 3. NV: Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung. Entsprechend ist auch keine BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO erforderlich. 4. NV: Als unzutreffend behauptete Würdigungen und Wertungen des FG beinhalten keine greifbare Gesetzwidrigkeit oder Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, liegt nicht vor.