BFH - Beschluss vom 18.06.2015
X B 20/15
Normen:
FGO § 126 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1418
Vorinstanzen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2059/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung vorweg genommener Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Bezug auf ein erst später gewerblich genutztes GrundstückZulassung der Revision bei Vorliegen eines Zulassungsgrundes, aber im Ergebnis fehlende Erfolgsaussicht

BFH, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen X B 20/15

DRsp Nr. 2015/14653

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung vorweg genommener Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Bezug auf ein erst später gewerblich genutztes Grundstück Zulassung der Revision bei Vorliegen eines Zulassungsgrundes, aber im Ergebnis fehlende Erfolgsaussicht

NV: § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei allen Zulassungsgründen entsprechend anzuwenden (Fortsetzung ständiger Rechtsprechung).

1. § 126 Abs. 4 FGO, wonach die Revision zurückzuweisen ist, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig darstellt, ist auch im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend anzuwenden. 2. Aufwendungen können nur dann als vorweg genommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden, wenn mit ihnen nicht nur irgend eine noch unsichere Einkommensquelle angestrebt wird, sondern eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart besteht. Hiervon kann nicht ausgegangen werden bei Aufwendungen für Grundstücke, deren gewerbliche Nutzung unklar ist.

Tenor