Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. April 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 181.476,58 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision wird von der Beschwerde nicht dargelegt.
1.
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Ambulanzflüge liegt die Schadensproblematik ebenso wie in dem Verfahren der Schwestergesellschaft der Klägerin (IX ZR 62/07), in welcher der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2008 die Revision nicht zugelassen hat. Auf die damalige - den Parteien bekannte - Entscheidung wird Bezug genommen.
2.
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