BFH - Beschluss vom 12.02.2014
V B 100/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 739
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 37/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten für Joga-Kurse mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen V B 100/13

DRsp Nr. 2014/5593

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten für Joga-Kurse mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Durchführung von Yoga-Kursen ist nicht als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn die Kurse keinen unmittelbaren Bezug zu Krankheiten aufweisen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Der Kläger macht insoweit geltend, es gehe um die Rechtsfrage, wann eine Heilbehandlung auch ohne ärztliche Verordnung und ohne Untersuchung im Einzelfall angenommen werden könne und ob Yoga, das nach einer konkreten Diagnose eingesetzt wird, noch der Prävention diene.

b) Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses Vorbringen die Darlegungsanforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt, da dies substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage verlangt, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, und vom 4. Dezember 2012 X B 137/11, BFH/NV 2013, 404).