Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
a) Der Kläger macht insoweit geltend, es gehe um die Rechtsfrage, wann eine Heilbehandlung auch ohne ärztliche Verordnung und ohne Untersuchung im Einzelfall angenommen werden könne und ob Yoga, das nach einer konkreten Diagnose eingesetzt wird, noch der Prävention diene.
b) Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses Vorbringen die Darlegungsanforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt, da dies substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage verlangt, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011,
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