Die Beschwerde ist unbegründet.
Weder erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, der auch vorliegt und auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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