FG Hamburg, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 142/13
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die unterbliebene steuerliche Anerkennung von Zuwendungen an politische Parteien mangels grundsätzlicher Bedeutung; Rechtsfolgen der generellen Nichtbeachtung von Verfahrensfehler durch das Finanzamt
BFH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen X B 244/13
DRsp Nr. 2014/11260
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die unterbliebene steuerliche Anerkennung von Zuwendungen an politische Parteien mangels grundsätzlicher Bedeutung; Rechtsfolgen der generellen Nichtbeachtung von Verfahrensfehler durch das Finanzamt
1. NV: Weicht das FA beim Erlass eines Steuerbescheids von der Steuererklärung ab und unterlässt es die nach § 91AO erforderliche Anhörung, wird dieser Verfahrensfehler gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3AO geheilt, wenn es im Steuerbescheid mit hinreichender Deutlichkeit auf die Abweichung hinweist. Enthält der Steuerbescheid einen solchen Hinweis, kann eine Versäumung der Einspruchsfrist nicht gemäß § 126 Abs. 3AO auf die unterbliebene Anhörung zurückgeführt werden.2. NV: Auch wenn ein FA die Vorschrift des § 91AO generell nicht beachten würde, könnte dies keinen gesteigerten Anspruch auf Individualrechtsschutz über die in den Regelungen der AO und FGO enthaltenen Fehlerfolgen hinaus begründen.
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