BFH - Beschluss vom 30.04.2014
X B 244/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1350
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 142/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die unterbliebene steuerliche Anerkennung von Zuwendungen an politische Parteien mangels grundsätzlicher Bedeutung; Rechtsfolgen der generellen Nichtbeachtung von Verfahrensfehler durch das Finanzamt

BFH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen X B 244/13

DRsp Nr. 2014/11260

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die unterbliebene steuerliche Anerkennung von Zuwendungen an politische Parteien mangels grundsätzlicher Bedeutung; Rechtsfolgen der generellen Nichtbeachtung von Verfahrensfehler durch das Finanzamt

1. NV: Weicht das FA beim Erlass eines Steuerbescheids von der Steuererklärung ab und unterlässt es die nach § 91 AO erforderliche Anhörung, wird dieser Verfahrensfehler gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt, wenn es im Steuerbescheid mit hinreichender Deutlichkeit auf die Abweichung hinweist. Enthält der Steuerbescheid einen solchen Hinweis, kann eine Versäumung der Einspruchsfrist nicht gemäß § 126 Abs. 3 AO auf die unterbliebene Anhörung zurückgeführt werden. 2. NV: Auch wenn ein FA die Vorschrift des § 91 AO generell nicht beachten würde, könnte dies keinen gesteigerten Anspruch auf Individualrechtsschutz über die in den Regelungen der AO und FGO enthaltenen Fehlerfolgen hinaus begründen.