BFH - Beschluss vom 16.04.2015
VII B 44/14
Normen:
MilchQuotV; VO (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Argrarmärkte; FGO § 115 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 30
BFH/NV 2016, 947
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1870/12 MOG

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vereinbarkeit der Vorschriften über die Milchabgabe mit höherrangigem Recht

BFH, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen VII B 44/14

DRsp Nr. 2016/7375

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vereinbarkeit der Vorschriften über die Milchabgabe mit höherrangigem Recht

1. NV: Die Vereinbarkeit der Vorschriften über die Milchabgabe mit höherrangigem Recht und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. An der Gültigkeit der der Milchabgabe zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften bestehen keine Zweifel (vgl. BFH-Rechtsprechung). 2. NV: Etwaige zur Nichtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 führende Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften im europäischen Gesetzgebungsverfahren rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (Festhaltung an BFH-Beschlüssen vom 27.11.2013 VII B 86/12 und VII B 87/12).

Die Vorschriften über die Milchabgabe sind mit höherrangigem Recht und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. An der Gültigkeit der der Milchabgabe zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften bestehen keine Zweifel.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. März 2014 4 K 1870/12 MOG wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

MilchQuotV; VO (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Argrarmärkte;