Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.02.2022 - 11 K 1708/21 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) formulierte Rechtsfrage, ob die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem gesonderten Tarif von 25 % wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sei, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig.
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