BFH - Beschluss vom 08.08.2023
IX B 117/22
Normen:
EStG § 32d Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1941
BFH/NV 2023, 1228
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1708/21

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen IX B 117/22

DRsp Nr. 2023/10953

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem abgeltenden Sondertarif von 25 % ist in einem Rechtsstreit, in dem der Steuerpflichtige jene Besteuerung aus Gleichheitsgründen für die von ihm erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beansprucht, nicht klärungsfähig.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.02.2022 - 11 K 1708/21 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) formulierte Rechtsfrage, ob die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem gesonderten Tarif von 25 % wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sei, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig.