BFH - Beschluss vom 09.10.2020
VIII B 162/19
Normen:
AO § 227, § 240 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 81
BFH/NV 2021, 289
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4069/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags mangels grundsätzlicher BedeutungEntscheidungserheblichkeit von Einwendungen gegen die Höhe des Säumniszuschlags im Erlassverfahren

BFH, Beschluss vom 09.10.2020 - Aktenzeichen VIII B 162/19

DRsp Nr. 2021/515

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags mangels grundsätzlicher Bedeutung Entscheidungserheblichkeit von Einwendungen gegen die Höhe des Säumniszuschlags im Erlassverfahren

NV: Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags sind nicht im Erlassverfahren, sondern im Verfahren gegen einen Abrechnungsbescheid geltend zu machen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.09.2019 – 4 K 4069/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 227, § 240 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist aufgrund der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht zuzulassen.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.