BFH - Beschluss vom 06.06.2013
VII B 226/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GewStG § 3 Nr. 17; KStG § 5 Nr. 12;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1590

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiungsvorschriften für Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen VII B 226/12

DRsp Nr. 2013/19230

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiungsvorschriften für Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

NV: Hat das FG eine Klage als unzulässig abgewiesen, kann eine Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung haben, wenn von ihrer Beantwortung abhängt, ob das FG eine Sachentscheidung hätte treffen müssen anstatt durch Prozessurteil zu entscheiden. Das ist nicht der Fall, wenn das FG die Unzulässigkeit der Klage - unabhängig von der Beantwortung der Rechtsfrage - zutreffend damit begründet, der Kläger habe die Möglichkeit, in eigenen Rechten verletzt und damit klagebefugt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO), nicht ausreichend dargelegt.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt neben substantiierten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer zweifelhaften Rechtsfrage, dass diese im konkreten Streitfall voraussichtlich aus klärungsfähig ist. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm ist in einem Revisionsverfahren aber nur dann klärungsfähig, wenn sie entscheidungserheblich dafür ist, ob das Finanzgericht eine Sachentscheidung hätte treffen müssen, anstatt durch Prozessurteil zu entscheiden. Dies ist regelmäßig nicht der Fall.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GewStG § Nr. ;