BFH - Beschluss vom 11.01.2013
I B 96/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 37 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1236
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 07.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 69/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 5 KStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.01.2013 - Aktenzeichen I B 96/12

DRsp Nr. 2013/15868

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 5 KStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil verfassungsrechtliche Zweifel an der für die Entscheidung eines Streitfalls maßgeblichen Norm bestünden, hat der Beschwerdeführer sich mit den Vorgaben des Grundgesetzes, der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinanderzusetzen und den gerügten Verfassungsverstoß näher zu begründen. Hierzu gehört nicht nur die substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils; hat der Bundesfinanzhof bereits über die Frage entschieden, so ist des Weiteren darzulegen, weshalb --und vor allem mit Rücksicht auf welche bisher nicht berücksichtigten Argumente-- gleichwohl eine erneute Befassung des Revisionsgerichts im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit für erforderlich gehalten wird.