BFH - Beschluss vom 07.03.2023
VIII B 9/22
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 2018; EStG 2019;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 548
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 91/21

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungswidrigkeit der pauschalierenden Bemessung der Nutzungsentnahme für private Fahrten nach der sog. 1 %-Regelung mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

BFH, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen VIII B 9/22

DRsp Nr. 2023/4170

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungswidrigkeit der pauschalierenden Bemessung der Nutzungsentnahme für private Fahrten nach der sog. 1 %-Regelung mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

NV: Hat der BFH in einer früheren Entscheidung begründet, warum er eine Norm nicht für verfassungswidrig hält, muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden, warum eine erneute Klärung der Frage geboten ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG und das diese bejahende BFH-Urteil vom 15.05.2018 – X R 28/15 (BFHE 261, 492, BStBl II 2018, 712).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.12.2021 – 3 K 91/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 2018; EStG 2019;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keine Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ordnungsgemäß dargelegt.