BFH - Beschluss vom 30.06.2023
VIII B 19/22
Normen:
EStG § 5b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 51 Abs. 4 Nr. 1b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3; AO § 150 Abs. 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1059
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 408/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verpflichtung zur Übermittlung einer einheitlichen konsolidierten elektronischen Bilanz mangels Darlegung eines ZulassungsgrundesAnforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von RechtsfragenErfordernis der Auseinandersetzung mit einschlägiger BFH-Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 30.06.2023 - Aktenzeichen VIII B 19/22

DRsp Nr. 2023/8957

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verpflichtung zur Übermittlung einer einheitlichen konsolidierten elektronischen Bilanz mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von Rechtsfragen Erfordernis der Auseinandersetzung mit einschlägiger BFH-Rechtsprechung

NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Befreiungstatbestände in § 150 Abs. 8 AO i.V.m. § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG und der unbilligen Härte in § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer sich mit den in der BFH-Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine wirtschaftliche und persönliche Unbilligkeit befasst.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.09.2021 - 1 K 408/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 5b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 51 Abs. 4 Nr. 1b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3; AO § 150 Abs. 8;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legt für die geltend gemachten Zulassungsgründe entgegen der Vorgabe aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der () nicht ordnungsgemäß dar, dass deren Voraussetzungen erfüllt sein könnten.