BFH - Beschluss vom 22.08.2023
VIII B 76/22
Normen:
AO § 110 Abs. 1, § 357 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1324
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2391/21

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versäumung der Einspruchsfrist aufgrund Einreichung des Einspruchs bei einem unzuständigen Finanzamt mangels grundsätzlicher BedeutungVoraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund unterbliebener Weiterleitung des Einspruchsschreibens an das zuständige Finanzamt

BFH, Beschluss vom 22.08.2023 - Aktenzeichen VIII B 76/22

DRsp Nr. 2023/12116

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versäumung der Einspruchsfrist aufgrund Einreichung des Einspruchs bei einem unzuständigen Finanzamt mangels grundsätzlicher Bedeutung Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund unterbliebener Weiterleitung des Einspruchsschreibens an das zuständige Finanzamt

NV: Die Frage, innerhalb welchen Zeitraums und unter welchen Umständen der Bearbeitung ein Irrläuferschreiben zur Einlegung eines Einspruchs vom unzuständigen Finanzamt an das zuständige Finanzamt noch als innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weitergeleitet anzusehen ist, ist nicht abstrakt klärungsfähig.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.05.2022 - 8 K 2391/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1, § 357 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist nicht wegen der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der —FGO—) und der Erforderlichkeit einer Zulassung zur Rechtsfortbildung (§ Abs. Nr. Alternative 1 ) zuzulassen.