Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.05.2022 - 8 K 2391/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist nicht wegen der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der —FGO—) und der Erforderlichkeit einer Zulassung zur Rechtsfortbildung (§ Abs. Nr. Alternative 1 ) zuzulassen.
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