BFH - Beschluss vom 29.08.2012
X B 216/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 24
Vorinstanzen:
FG Niedersachsent, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 258/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versagung der Anerkennung eines Investitionsabzugsbetrages mangels Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

BFH, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen X B 216/11

DRsp Nr. 2012/21588

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versagung der Anerkennung eines Investitionsabzugsbetrages mangels Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

NV: Die Frage, ob eine Investition i.S.v. § 7g EStG in der bis einschließlich 2006 geltenden Fassung für einen neuen Betrieb beabsichtigt ist, hängt wegen der Betriebsbezogenheit der zu bildenden Rücklage davon ab, ob der von der Personengesellschaft zu betreibende Betrieb, für den die Investition vorgesehen ist, bereits existiert. Nicht entscheidend ist hingegen, ob ein Gesellschafter dieser Personengesellschaft bereits einen Betrieb unterhält.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht zum Teil nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Sie ist insoweit unzulässig. Im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wurde nicht in ausreichender Weise dargelegt.