Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen.
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