I. Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19. Februar 2004 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 58.742 € fest, die die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 12. August 2004 bezahlten. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung 1998 und setzte nunmehr Zinsen nach § 233a AO in Höhe von ./. 115.801 € fest. Der Betrag setzte sich aus dem Saldo von Erstattungszinsen in Höhe von 119.550 € und verbleibenden Nachzahlungszinsen in Höhe von 3.749 € zusammen. Die von den Klägern im Jahr 2004 geleisteten Nachzahlungszinsen in Höhe von 58.742 € wurden diesen am 17. Dezember 2012 erstattet.
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