BFH - Beschluss vom 14.04.2015
VI B 143/14
Normen:
EStG § 33b Abs. 6; EStDV § 65 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 975
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2765/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen des Pflegepauschbetrags gem. § 33b Abs. 6 EStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen VI B 143/14

DRsp Nr. 2015/8759

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen des Pflegepauschbetrags gem. § 33b Abs. 6 EStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Hilflosigkeit entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV belegt.

1. Die Frage, wie die "Hilflosigkeit" im Sinne des Pflegepauschbetrags gem. § 33b Abs. 6 EStG zu definieren und nachzuweisen ist, ist durch die Rechtsprechung geklärt. 2. Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Behinderung entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV belegt. Das gesundheitliche Merkmal "hilflos" ist durch einen Ausweis nach dem SGB IX mit dem Merkzeichen "H" oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. 3. Auch wenn § 33b EStG den Begriff der Hilflosigkeit an zwei Stellen, nämlich in Abs. 3 S. 3 und Abs. 6 verwendet, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber für den Nachweis ein und derselben Behinderung unterschiedliche Maßstäbe aufstellen wollte.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Oktober 2014 3 K 2765/13 wird als unzulässig verworfen.