Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.11.2022 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einer Verletzung der Vorschriften über die Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO) liegt nicht vor.
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