BFH - Beschluss vom 16.06.2023
IX B 90/22
Normen:
FGO § 58 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Satz 3, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1096
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1709/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Widerruflichkeit bzw. Anfechtbarkeit einer Klagerücknahme mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 16.06.2023 - Aktenzeichen IX B 90/22

DRsp Nr. 2023/8639

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Widerruflichkeit bzw. Anfechtbarkeit einer Klagerücknahme mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

NV: Die Rücknahme einer Klage ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht —etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen— angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.11.2022 - 5 K 1709/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 58 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Satz 3, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einer Verletzung der Vorschriften über die Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO) liegt nicht vor.