BFH - Beschluss vom 05.06.2013
VII B 165/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr.1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 83/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die zolltarifliche Einreihung von einen Bildsensor und -prozessor enthaltenden Aufnahmemodulen für eine digitale Kamera mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen VII B 165/12

DRsp Nr. 2013/18189

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die zolltarifliche Einreihung von einen Bildsensor und –prozessor enthaltenden Aufnahmemodulen für eine digitale Kamera mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Erkennbar ausschließlich für digitale Fotoapparate bestimmte Teile, welche nach ihrer Beschaffenheit die Einreihungsvoraussetzungen einer bestimmten Position des Kapitels 84 oder 85 KN erfüllen, sind dieser Position zuzuweisen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr.1;

Gründe

I. Auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) unter dem 27. Mai 2010 sechs verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) für verschiedene zu einer bestimmten digitalen Kamera gehörende sog. Aufnahmemodule. Ähnlich wie eine herkömmliche Kamera mit Wechselobjektiven besteht diese digitale Kamera aus zwei Teilen, nämlich dem sog. Gehäusemodul und dem Aufnahmemodul. Im Unterschied zu herkömmlichen Wechselobjektiven enthält das Aufnahmemodul allerdings nicht lediglich die Linse, sondern auch einen Bildsensor und einen Bildprozessor. In der aus Gehäusemodul und dem Aufnahmemodul zusammengesetzten Kamera werden die im Aufnahmemodul erzeugten elektronischen Bildsignale über eine Schnittstelle in das Gehäusemodul übertragen und dort gespeichert und auf dem Monitor als Bild sichtbar gemacht.