I. Auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) unter dem 27. Mai 2010 sechs verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) für verschiedene zu einer bestimmten digitalen Kamera gehörende sog. Aufnahmemodule. Ähnlich wie eine herkömmliche Kamera mit Wechselobjektiven besteht diese digitale Kamera aus zwei Teilen, nämlich dem sog. Gehäusemodul und dem Aufnahmemodul. Im Unterschied zu herkömmlichen Wechselobjektiven enthält das Aufnahmemodul allerdings nicht lediglich die Linse, sondern auch einen Bildsensor und einen Bildprozessor. In der aus Gehäusemodul und dem Aufnahmemodul zusammengesetzten Kamera werden die im Aufnahmemodul erzeugten elektronischen Bildsignale über eine Schnittstelle in das Gehäusemodul übertragen und dort gespeichert und auf dem Monitor als Bild sichtbar gemacht.
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