Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.05.2018 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der () kommt nicht in Betracht, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht den Anforderungen gemäß § Abs. Satz 3 genügend darlegt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|