BFH - Beschluss vom 13.02.2019
I B 27/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4, Art. 6; Gesetz über die Erhebung von Steuern durch; Kirchen, Religions- und weltanschauliche ; Gemeinschaften i.d.F. vom 24.12.2001 Art. 4 Nr. 3, Art. 22;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 927
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 708/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgelds in einer glaubensverschiedenen Ehe mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen I B 27/18

DRsp Nr. 2020/7688

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgelds in einer glaubensverschiedenen Ehe mangels grundsätzlicher Bedeutung

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe NV: Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds auch dann verfassungsgemäß ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 21. Februar 2018 1 K 708/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4, Art. 6; Gesetz über die Erhebung von Steuern durch; Kirchen, Religions- und weltanschauliche ; Gemeinschaften i.d.F. vom 24.12.2001 Art. 4 Nr. 3, Art. 22;

Gründe

I.