BFH - Beschluss vom 07.03.2023
VI B 4/22
Normen:
EStG § 25; EStG § 46 Abs. 2; EStG § 46 Abs. 4; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; EStG 2014; EStG 2015; EStG 2016; EStG 2017;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 546
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2803/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit der Veranlagung zur Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mangels Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts

BFH, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen VI B 4/22

DRsp Nr. 2023/4169

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit der Veranlagung zur Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mangels Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts

NV: Die Veranlagung zur Einkommensteuer ist vorbehaltlich der Veranlagungstatbestände in § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG gemäß § 46 Abs. 2 Halbsatz 1 EStG nur dann ausgeschlossen, wenn von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit tatsächlich ein inländischer Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 01.12.2021 – 9 K 2803/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 25; EStG § 46 Abs. 2; EStG § 46 Abs. 4; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; EStG 2014; EStG 2015; EStG 2016; EStG 2017;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.