BFH - Beschluss vom 14.04.2015
VII B 149/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1073
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 151/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit der Zusammenfassung von Abrechnungsbescheiden bei Ehegatten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen VII B 149/14

DRsp Nr. 2015/10909

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit der Zusammenfassung von Abrechnungsbescheiden bei Ehegatten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Rechtsprechung des BFH, wonach die Finanzbehörden grundsätzlich nicht gehindert sind, mehrere Verwaltungsakte in einer Verfügung zusammenzufassen, soweit hierdurch das Bestimmtheitsgebot des § 119 der Abgabenordnung nicht verletzt wird, erfasst auch einen Abrechnungsbescheid an Eheleute, unabhängig davon, ob und in welcher Steuerart sie Gesamtschuldner bzw. Gesamtgläubiger sind. 2. NV: Ob durch eine solche Zusammenfassung die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Bescheids beeinträchtigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mindestanforderungen an die Bestimmtheit lassen sich in allgemein gültiger Form nicht definieren.

Die Finanzbehörden sind grundsätzlich nicht gehindert, mehrere Verwaltungsakte in einer Verfügung zusammen zu fassen, soweit hierdurch das Bestimmheitsgebot des § 119 AO nicht verletzt wird. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Juli 2014 2 K 151/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe