BFH - Beschluss vom 07.08.2019
V B 7/18
Normen:
AO § 193; GG Art. 140 i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1331
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 603/16 AO

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit einer auf § 193 AO gestützten Prüfungsanordnung gegen eine kirchliche Organisationen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.08.2019 - Aktenzeichen V B 7/18

DRsp Nr. 2019/15551

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit einer auf § 193 AO gestützten Prüfungsanordnung gegen eine kirchliche Organisationen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Der Erlass einer auf § 193 Abs. 1 AO gestützten Prüfungsanordnung verletzt nicht das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, das den Kirchen die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.11.2017 - 6 K 603/16 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 193; GG Art. 140 i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV;

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine kirchliche Organisation in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, dagegen wendet, dass das Finanzgericht ihre Klage gegen eine nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Umsatzsteuer ergangene Prüfungsanordnung ohne Revisionszulassung abgewiesen hat, ist unbegründet. Die Revision ist aus keinem der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe zuzulassen.