BFH - Beschluss vom 28.05.2020
X B 19/20
Normen:
AO § 165 Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 314
BFH/NV 2020, 1044
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12141/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit weiterer Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach Erlass eines vorangegangenen Änderungsbescheids mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen X B 19/20

DRsp Nr. 2020/12136

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit weiterer Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach Erlass eines vorangegangenen Änderungsbescheids mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Wenn eine Tatsache dem FA bereits beim Erlass eines vorangegangenen Änderungsbescheids bekannt war, ermöglicht § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich keine auf diese Tatsache gestützte weitere Änderung des Bescheids. Etwas anderes gilt jedoch u.a., wenn es sich bei dem vorangegangenen Änderungsbescheid um eine auf § 165 Abs. 2 AO gestützte Änderung im vollmaschinellen Verfahren aufgrund einer automatisierten Überprüfung sämtlicher ergangener Steuerbescheide zur Umsetzung einer geänderten BFH-Rechtsprechung handelte (Fortführung der BFH-Entscheidungen vom 12.01.1989 – IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438, unter 4., und vom 18.12.2014 – VI R 21/13, BFHE 248, 116, BStBl II 2017, 4, Rz 20).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.01.2020 – 12 K 12141/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.