BFH - Beschluss vom 25.02.2014
V B 75/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 914
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1059/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zuordnung eines gemischt genutzten Mehrfamilienhauses zum Betriebsvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.02.2014 - Aktenzeichen V B 75/13

DRsp Nr. 2014/6126

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zuordnung eines gemischt genutzten Mehrfamilienhauses zum Betriebsvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, 1. dass Objekt für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen das gemischt genutzte Gebäude und nicht das darin enthaltene einzelne Appartement ist, 2. dass eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht entsprechend einer früheren Verwaltungsregelung fingiert werden kann, und 3. dass der Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung (31. Mai des Folgejahres) nach dem BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 42/09 (BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76) nicht "gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung" verstößt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zuzulassen,

a) ob "einzelne Wohnungen eines Mehrfamilienhauses als separate Zuordnungsobjekte im Sinne des UStG im Rahmen der Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu verstehen" sind,

b) ob "bei einem Mehrfamilienhaus die zumindest teilweise unternehmerische Nutzung entsprechend A 15.2 Abs. 21 des UStAE (sog. Zuordnungsfiktion der Verwaltung) unter dem Aspekt der Neutralität der Umsatzsteuer unterstellt werden" kann und