Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zuzulassen,
a) ob "einzelne Wohnungen eines Mehrfamilienhauses als separate Zuordnungsobjekte im Sinne des UStG im Rahmen der Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu verstehen" sind,
b) ob "bei einem Mehrfamilienhaus die zumindest teilweise unternehmerische Nutzung entsprechend A 15.2 Abs. 21 des UStAE (sog. Zuordnungsfiktion der Verwaltung) unter dem Aspekt der Neutralität der Umsatzsteuer unterstellt werden" kann und
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