BFH - Beschluss vom 31.01.2019
VIII B 41/18
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 702
DStZ 2019, 448
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3174/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung mangels grundsätzlicher BedeutungWirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung hinsichtlich der Zurechnung einer verdeckten GewinnausschüttungVerwertbarkeit der Feststellungen eines Strafurteils im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen VIII B 41/18

DRsp Nr. 2019/7276

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung mangels grundsätzlicher Bedeutung Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung hinsichtlich der Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung Verwertbarkeit der Feststellungen eines Strafurteils im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Die Rechtsfrage, ob in einer tatsächlichen Verständigung, die im Rahmen einer Außenprüfung bei einer GmbH zum Vorliegen von vGA abgeschlossen wird, auch geregelt werden kann, welchem der Gesellschafter die vGA zuzurechnen sind, ist nicht klärungsbedürftig. 2. NV: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine vGA auch ohne tatsächlichen Zufluss bei einem Gesellschafter anzunehmen sein kann, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewandt wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. 3. NV: Kein Zulassungsgrund wird mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. 4. NV: Beweisermittlungs- oder –ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem FG eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen.