BFH - Beschluss vom 22.10.2014
I B 101/13
Normen:
EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 201
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13362/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zusammenveranlagung von Ehegatten bei Wohnsitz eines Ehegatten in den USA mangels Darlegung der grundsätzlichen BedeutungAnforderungen an die Urteilsgründe

BFH, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen I B 101/13

DRsp Nr. 2015/102

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zusammenveranlagung von Ehegatten bei Wohnsitz eines Ehegatten in den USA mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung Anforderungen an die Urteilsgründe

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Gewährung des Splittingtarifs rechtlich nicht in Betracht kommt, wenn der Ehegatte in einem nichteuropäischen Staat seinen Wohnsitz hat.

Eine Entscheidung ist nur dann nicht mit Gründen versehen i.S. von § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO, wenn jede Begründung fehlt. Demgegenüber stellt eine vermeintlich lückenhafte oder rechtsfehlerhafte Begründung keinen Verfahrensmangel dar.

Normenkette:

EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe