BFH - Beschluss vom 26.02.2014
III B 123/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 823
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2707/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zuständigkeit des Finanzamts für die Anordnung einer Außenprüfung bei Auseinanderfallen von Wohnsitz und Betriebsstätte mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen III B 123/13

DRsp Nr. 2014/6416

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zuständigkeit des Finanzamts für die Anordnung einer Außenprüfung bei Auseinanderfallen von Wohnsitz und Betriebsstätte mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Für die Zuständigkeit zum Erlass einer Prüfungsanordnung sind grundsätzlich die Umstände zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung maßgeblich. 2. NV: Für die Frage, ob eine gesonderte Feststellung wegen eines Auseinanderfallens von Wohnsitzfinanzamt und Betriebs-, Lage- oder Tätigkeitsfinanzamt durchzuführen ist, kommt es nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO auf die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums an. Nachträglich eintretende Veränderungen sind ohne Bedeutung. Ist danach keine gesonderte Feststellung durchzuführen, kann über § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO auch keine örtliche Zuständigkeit des Betriebsfinanzamts begründet werden. 3. NV: Die Frage, ob in dem Fall, dass ein Steuerpflichtiger nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums seinen Wohnsitz vom bisherigen Betriebssitz wegverlagert, das bisherige Wohnsitzfinanzamt vor der Wohnsitzverlagerung auch zuständig für den Erlass der Prüfungsanordnung hinsichtlich der betrieblichen Einkünfte bleibt, ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich nach § 19 Abs. 1 Satz 1, § 26 Satz 1 AO eindeutig bejahen lässt.