BFH - Beschluss vom 09.02.2015
VI B 80/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 675
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3546/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine nachteilige Berücksichtigung der Ehe bei der Beurteilung einer doppelten Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen VI B 80/14

DRsp Nr. 2015/5088

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine nachteilige Berücksichtigung der Ehe bei der Beurteilung einer doppelten Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. 2. NV: Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt) Bezugsperson zu verorten. 3. NV: In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.