Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2014
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist tatsächlich gegeben.
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der —FGO—) wegen Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. September 1996 (BFHE 181, , BStBl II 1997, ), vom 12. Oktober 2005 (BFH/NV 2006, ), vom 17. November 2004 (BFH/NV 2005, ) oder des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. März 2014 (Der Betrieb —DB— 2014, 945) zuzulassen.
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