BFH - Beschluss vom 24.03.2015
X B 127/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 809
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3354/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Billigkeitserlass der Besteuerung des Sanierungsgewinns

BFH, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen X B 127/14

DRsp Nr. 2015/7302

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Billigkeitserlass der Besteuerung des Sanierungsgewinns

NV: Im Sanierungsplan i.S. des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I 2003, 240, müssen die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens sowie die Sanierungseignung des Schulderlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger dargelegt werden.

Die Sanierungsabsicht muss besonders dargelegt und geprüft werden, wenn nur ein Gläubiger seine Forderung erlässt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2014 3 K 3354/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist tatsächlich gegeben.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der —FGO—) wegen Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. September 1996 (BFHE 181, , BStBl II 1997, ), vom 12. Oktober 2005 (BFH/NV 2006, ), vom 17. November 2004 (BFH/NV 2005, ) oder des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. März 2014 (Der Betrieb —DB— 2014, 945) zuzulassen.