BGH - Beschluß vom 09.03.2006
IX ZR 133/03
Normen:
BGB § 675 § 280 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 231/01
LG Potsdam, vom 09.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 9/00

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Steuerberaterregress

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 133/03

DRsp Nr. 2006/8538

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Steuerberaterregress

Die Person des Rechtsträgers kann schadensrechtlich auch dann unerheblich sein, wenn es um eine Vertragsverletzung geht und der steuerliche Berater dafür zu sorgen hat, dass der Bestand einer einheitlichen Vermögensmasse durch die bestmögliche steuerliche Gestaltung gesichert wird. Eine solche Fallgestaltung ist ohne weiteres gegeben, wenn der steuerliche Berater die Übertragung von Geschäftsanteilen von dem einen Lebensgefährten auf den anderen empfiehlt, um die steuerschädlich beherrschende Stellung des übertragenden Gesellschafters in der Gesellschaft zu beseitigen.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).