BGH - Beschluss vom 07.05.2009
IX ZR 113/07
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 33/01
LG Oldenburg, vom 24.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1565/99

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Steuerberaterregress hinsichtlich der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 113/07

DRsp Nr. 2009/13182

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Steuerberaterregress hinsichtlich der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200.171,58 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).