FG Nürnberg, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1048/12
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend überlange Verfahrensdauer und die Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 21.10.2013 - Aktenzeichen III B 147/12
DRsp Nr. 2014/278
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend überlange Verfahrensdauer und die Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs mangels grundsätzlicher Bedeutung
1. NV: Es kan dahinstehen, ob § 149ZPO (Verfahrensaussetzung wegen Ermittlungen in einem Strafverfahren) im finanzgerichtlichen Verfahren neben § 74FGO überhaupt anwendbar ist. § 149ZPO stellt die Aussetzung jedenfalls in das Ermessen des Tatgerichts, so dass die schlüssige Rüge der zu Unrecht unterbliebenen Verfahrensaussetzung den substantiierten Vortrag voraussetzt, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist.2. NV: Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die (Über-)Länge eines Verfahrens den materiellen Steueranspruch nicht beeinflusst und auch die Vorschriften über die Ablaufhemmung von Verjährungsfristen nicht außer Kraft setzt.
1. Die (Über-)Länge eines Verfahrens wirkt sich auf den materiellen Steueranspruch nicht aus. Es kommt weder zur Verwirkung desselben, noch werden die Vorschriften über die Ablaufhemmung von Verjährungsfristen außer Kraft gesetzt.
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