BFH - Beschluss vom 21.10.2013
III B 147/12
Normen:
FGO § 128 Abs. 2; FGO § 124 Abs. 2; ZPO § 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 358
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1048/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend überlange Verfahrensdauer und die Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.10.2013 - Aktenzeichen III B 147/12

DRsp Nr. 2014/278

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend überlange Verfahrensdauer und die Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es kan dahinstehen, ob § 149 ZPO (Verfahrensaussetzung wegen Ermittlungen in einem Strafverfahren) im finanzgerichtlichen Verfahren neben § 74 FGO überhaupt anwendbar ist. § 149 ZPO stellt die Aussetzung jedenfalls in das Ermessen des Tatgerichts, so dass die schlüssige Rüge der zu Unrecht unterbliebenen Verfahrensaussetzung den substantiierten Vortrag voraussetzt, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist. 2. NV: Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die (Über-)Länge eines Verfahrens den materiellen Steueranspruch nicht beeinflusst und auch die Vorschriften über die Ablaufhemmung von Verjährungsfristen nicht außer Kraft setzt.

1. Die (Über-)Länge eines Verfahrens wirkt sich auf den materiellen Steueranspruch nicht aus. Es kommt weder zur Verwirkung desselben, noch werden die Vorschriften über die Ablaufhemmung von Verjährungsfristen außer Kraft gesetzt.