BFH - Beschluss vom 11.11.2014
I B 91/13
Normen:
EStDV 1997 § 73e S. 2; EStG § 50a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 204
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1802/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend verfassungsrechtliche Bedenken gegen die eingeschränkte Anfechtbarkeit der Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen gem. § 50a EStG, da zu einem für die verfassungsrechtliche Würdigung maßgeblichen Gesichtspunkt keine Stellung bezogen wird

BFH, Beschluss vom 11.11.2014 - Aktenzeichen I B 91/13

DRsp Nr. 2015/91

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend verfassungsrechtliche Bedenken gegen die eingeschränkte Anfechtbarkeit der Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen gem. § 50a EStG, da zu einem für die verfassungsrechtliche Würdigung maßgeblichen Gesichtspunkt keine Stellung bezogen wird

1. NV: Art und Umfang des Rechtsschutzes des ausländischen Vergütungsgläubigers gegen die vom Vergütungsschuldner abgegebene Steueranmeldung sind höchstrichterlich hinreichend geklärt. 2. NV: Zur Verfassungsmäßigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten des beschränkt Steuerpflichtigen.

Normenkette:

EStDV 1997 § 73e S. 2; EStG § 50a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe