Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) sinngemäß hervorgehobene Rechtsfrage, ob es zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausreiche, wenn der Nießbraucher rein rechnungsmäßig an den Ergebnissen des Mietverhältnisses beteiligt werde, ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits in dem Sinne geklärt, dass eine schlichte Beteiligung am Vermietungsergebnis gerade nicht genügt: Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht, wer Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. das auch von den Beteiligten zitierte BFH-Urteil vom 25. Juni 2002
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