BFH - Beschluss vom 19.09.2013
III B 47/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 32 Abs.4 S. 1 Nr. 2 lit. c;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 72
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 962/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen III B 47/13

DRsp Nr. 2013/23063

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. NV: Macht ein Beschwerdeführer geltend, das FG hätte durch Aktenbeiziehung und durch eine ärztliche Begutachtung aufklären müssen, ob ein Kind, für das Kindergeld begehrt wird, aus gesundheitlichen Gründen seine Ausbildung unterbrochen hat, so muss er darlegen, weshalb er nicht selbst auf eine entsprechende Beweiserhebung hingewirkt hat, obwohl er in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertreten war. 2. NV: Etwaige Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Dies gilt auch für Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Eine Ausnahme hiervon kommt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 32 Abs.4 S. 1 Nr. 2 lit. c;

Gründe