BFH - Beschluss vom 23.02.2015
III B 41/14
Normen:
AO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 658
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 566/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Rückforderung von Kindergeld mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

BFH, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen III B 41/14

DRsp Nr. 2015/5090

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Rückforderung von Kindergeld mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

NV: Wendet sich ein Kläger gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung, so kann er nicht mit Erfolg geltend machen, die Rückforderung sei zu erlassen, weil das Kindergeld auf das Arbeitslosengeld II angerechnet worden sei.

Zwar kann bei der Rückforderung von Kindergeld, das zu Unrecht bezogen, jedoch auf andere Transferleistungen angerechnet worden ist, ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein. Dies braucht im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides jedoch nicht entschieden zu werden, da es nicht Gegenstand des Klagebegehrens ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Februar 2014 12 K 566/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 227;

Gründe