BFH - Beschluss vom 02.08.2017
III B 151/16
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1628
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10123/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Beschwer der Familienkasse

BFH, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen III B 151/16

DRsp Nr. 2017/14179

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Beschwer der Familienkasse

Die Familienkasse ist dadurch, dass das FG den Streitzeitraum in unzulässiger Weise über den Klageantrag hinaus ausgedehnt hat, nicht beschwert, wenn das FG insoweit die gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung gerichtete Klage abgewiesen hat.

Ist die Familienkasse durch das finanzgerichtliche Urteil nicht beschwert, so kann sie den Verfahrensmangel, der darin liegt, dass das Finzanzgericht über den Klageantrag hinaus gegangen ist, nicht im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. September 2016 10 K 10123/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 2;

Gründe