Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig.
1.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Frage, "welchen Einfluss es unter dem Gesichtspunkt der Kausalität des Steuerschadens für die Haftungsfrage hat, dass die Finanzverwaltung die zumindest teilweise Beitreibung der Steuerschuld bei der Hauptschuldnerin dadurch vereitelt hat, dass sie sich geweigert hat, dieser die Schuld gegen Ratenzahlungen zu stunden oder doch zumindest eine entsprechende Vollziehungsaussetzung auszusprechen" zuzulassen.
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